1. Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Bei Bauleistungen gelten jedoch vorrangig die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) in ihrer jeweils neuesten Fassung. Diese liegen in unserem Büro zur Einsicht aus.

(2) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

2. Vertragsschluss, Leistungsumfang

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dieses gilt auch für Katalogangaben, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen und Unterlagen – auch in elektronischer Form. Änderungen im Sinne des technischen Fortschritts bleiben vollumfänglich und Änderungen in Form, Farbe, Gewicht und von Maßen im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

(3) Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart ist.

3. Liefer- und Leistungsfristen

(1) Termine für Lieferungen und Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt werden. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Erfüllung der bauseitigen Voraussetzungen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

(2) Die Frist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versand- bzw. Montagebereitschaft mitgeteilt ist und der Käufer die Anlieferung oder Montage verzögert.

(3) Teillieferungen bleiben vorbehalten. Durch Teillieferungen entstehende höhere Kosten tragen wir.

(4) Wird eine vereinbarte Frist infolge eines Umstandes, den wir zu vertreten haben, nicht eingehalten, so ist der Käufer verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist von ca. 4 Wochen zur Bewirkung der Leistung zu setzen. Nach deren Ablauf ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder – sofern dem Käufer aus der Verspätung ein Schaden erwachsen ist – eine Verzugsentschädigung für jede volle Woche der Verspätung von 0,5% bis zur Höhe von im ganzen 5% vom Wert desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung zu verlangen, der infolge der Verspätung nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Anderweitige Entschädigungsansprüche des Käufers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung oder Leistung ausgeschlossen, es sei denn, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist verlängert sich ferner um die im Geschäftsleben als üblich anerkannte Lieferzeit der Vorlieferanten von ca. 2 Wochen.

(5) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen der Branche des Unternehmers, insbesondere bei Streik, Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Unternehmers liegen (Naturkatastrophen, Krieg, behördliche Eingriffe etc.), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung und Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblicher Auswirkung sind.

(6) Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so werden ihm nach Ablauf eines Monats nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Unternehmers mindestens jedoch 0,5% des Wertes der eingelagerten Ware für jeden Monat berechnet.

(7) Enthält ein Auftrag keine Terminangabe, so hat der Käufer Lieferungen innerhalb einer Frist von einem Monat ab Lieferbereitschaft des Unternehmers abzunehmen. Die Durchführung von Arbeiten ist vom Käufer innerhalb einer Frist von drei Monaten zu ermöglichen. Kommt der Käufer diesen Pflichten nicht nach, sind wir berechtigt, eine Nachfrist von zwei Wochen zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Wir können hierbei ohne besonderen Nachweis 20% des Bruttolieferpreises oder – bei Montageaufträgen – 30% der Bruttoauftragssumme als pauschalierten Schadenersatz verlangen, wenn nicht der Käufer nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist. Ist Lieferung auf Abruf oder nach Baufortschritt vereinbart, hat der Käufer uns spätestens drei Wochen vor dem in Betracht kommenden Liefer- oder Leistungszeitpunkt hierüber zu unterrichten.

4. Preise

(1) Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu unseren am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen ausgeführt, wenn nicht nach dem Vertrag eine Lieferfrist von bis zu 4 Monaten vereinbart ist. In diesem Falle gelten die am Tage des Vertragsschlusses gültigen Preise als vereinbart. Unsere Preise gelten bei Lieferung ohne Montage ab unserem Betriebssitz in EURO einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Fahrt-, Fahrtzeit- und Transportkosten nicht ein. Nachträglich vom Käufer geforderte, im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen werden zusätzlich berechnet.

(2) Soll die Lieferung oder Montage nach 4 Monaten seit Vertragsabschluss erfolgen und erhöhen sich die Preise für Vormaterial, die Löhne oder die Transportkosten, so können die Preise nach gegenseitiger Absprache in angemessenem Umfang angepasst werden. Verzögert sich die Lieferung oder Montage durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Sollten sich bei der Durchführung von Montagearbeiten unvorhersehbare Schwierigkeiten herausstellen, die nicht von uns zu vertreten sind, sind wir berechtigt, die hierbei entstehenden Kosten zusätzlich zu berechnen.

(4) Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Entwürfe, Projektierungen, die vom Käufer veranlasst sind, werden mit pauschalem Entgelt entsprechend unserer Preisliste berechnet. Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich und enthalten keine Festpreise, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist. Soweit von uns entwickelte Zeichnungen, Entwürfe, Projektierungen oder Skizzen urheberrechtlichem Schutz unterliegen, verbleiben sie unser Eigentum. Sie dürfen weder nachgeahmt noch vervielfältigt noch dritten Personenzugänglich gemacht werden.

5. Zahlungsbedingungen

(1) Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei an unsere Bankverbindung zu leisten, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und erfüllungshalber angenommen.

(2) Mangels besonderer Vereinbarung ist in den Fällen gem. Nr.2 die vereinbarte Gesamtvergütung wie folgt fällig: 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung,1/3 sobald dem Käufer mitgeteilt ist, dass der Hauptliefergegenstand versandbereit ist, der Restbetrag mit vollständiger Erbringung der Leistung durch den Unternehmer.

(3) Der Kunde kommt auch ohne Mahnung neben den sonstigen gesetzlich geregelten Fällen spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Ist unsicher, ob und/oder wann dem Kunden die Rechnung oder Zahlungsaufstellung zugegangen ist, tritt an ihrer Stelle der Empfang der gekauften Sache bzw. die Erbringung der Leistung durch den Unternehmer.

(4) Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen/oder der/die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Käufers ist unzulässig.

(5) Bei Zahlungsverzug hat ein Kunde, der Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu zahlen, ein Unternehmer i.S.d. § 14 BGB Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

(6) Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder liegen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers, der Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist, vor, so können wir über die uns gesetzlich zustehenden Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte hinaus Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht bezahlte Lieferungen auf Kosten des Käufers zurückholen, sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn der Käufer trotz Mahnung und Nachfristsetzung keine Zahlung leistet.

6. Rücktritt

(1) Kündigt oder tritt der Käufer aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, vor Beginn von Bauarbeiten von dem Vertrag zurück, so sind wir berechtigt, eine pauschale Vergütung von 10% des Bruttoauftragswertes ohne weiteren Nachweis für den uns nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge durch den Rücktritt entstehenden Schaden zu fordern, wenn nicht der Käufer nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

7. Gefahrübergang bei Lieferungen und Werkleistungen

(1) Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr mit der Absendung oder Abholung des Liefergegenstandes auf ihn über. Dies gilt auch bei Teillieferungen oder Anlagen in zerlegtem Zustand. Bei Überbringung durch uns geht die Gefahr bei Anlieferung an den vom Käufer angegebenen Ort auf diesen über. Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr auch beim Versendungskauf erst mit Übergabe der Sache auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

(2)Ist der Käufer Unternehmer, erfolgt der Versand auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Mangels anderer Vereinbarungen wählen wir Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen. Wir sind nicht zum Abschluss von Versicherungen gegen Schäden irgendwelcher Art verpflichtet.

(3) Wird bei Werkleistungen, die keine Bauleistungen im Sinne der VOB/B sind, die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere unabwendbare von uns nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so haben wir für die ausgeführten Teile der Leistung Anspruch auf Entschädigung nach den Vertragspreisen sowie auf Vergütung der Kosten, die uns bereits entstanden sind und die in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind. Für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.

8. Sonderbestimmungen für Montage

(1) Der Käufer hat auf seine Kosten Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung rechtzeitig zu stellen. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Käufer die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

(2) Vorbereitungs- und von uns nicht zu vertretende Wartezeiten sowie Fehlersuchzeiten in dem Fall, in dem kein Mangelanspruch gegeben ist, gelten als Arbeitszeiten.

(3) Verzögert sich die Montage bzw. die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme einer Anlage durch Umstände, die im Einflussbereich des Käufers liegen, so hat er die hierdurch entstehenden Kosten, z.B. für Lagerung, Wartezeiten und zusätzlich erforderlich werdende Fahrt-, Fahrtzeit und Transportkosten zu tragen.

(4) Sollten Behörden Folgeprüfungen oder Revisionen fordern, so fallen die Kosten hierfür dem Käufer anheim. Der Käufer ist ferner verpflichtet, erforderliche Anmeldungen bei der zuständigen Behörde vorzunehmen und erforderliche Genehmigungen einzuholen. Wir nehmen diese Tätigkeiten nur gegen Kostenersatz vor, wenn dies ausdrücklich in unserem Angebot enthalten ist und der Käufer das Angebot angenommen hat.

9. Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum; ist der Kunde Unternehmer, gilt dies ferner bis zur vollständigen Begleichung unserer Vergütungsansprüche aus der laufenden Geschäftsbeziehung, insbesondere Reparaturen, Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen aus einem Werkvertrag an dem Kaufgegenstand.

(2) Der Käufer darf den Kaufgegenstand ohne unsere Zustimmung weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen und hat ihn bis zum vollständigen Eigentumsübergang pfleglich zu behandeln. Ist der Kunde Unternehmer, darf er die Ware jedoch im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung weiterveräußern, dass er uns die Forderungen aus der Weiterveräußerung einschließlich aller Nebenrechte bis zur Höhe des Wertes unserer Rechnung im Voraus abtritt.

(3) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

(4) Wir verpflichten uns, die uns nach den vorgenannten Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Abnehmers insoweit freizugeben, als der Wert die zusichernden Forderungen um 10% übersteigt. Ersatzweise verpflichten wir uns, die Voraussetzung der Freigabe der Sicherheiten nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(5) Gerät der Käufer länger als 14 Tage in Zahlungsverzug oder kommt er seiner Verpflichtung zur pfleglichen Behandlung des Vorbehaltsgutes trotz vorheriger Abmahnung nicht nach, sind wir zur Rücknahme des Vorbehaltsgutes nach Rücktritt vom Vertrag berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Das gleiche gilt bei sonstigen, nicht unerheblichen Verletzungen der Sorgfaltspflicht durch den Käufer. Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes durch uns bleibt hiervon unberührt.

(6) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-,Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern.

(7) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

10. Mängelhaftung

(1) Der Kunde hat bei einer mangelhaften Sache zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. Dabei sind weiterhin insbesondere der Wert der Sache in mangelfreien Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen. Der Anspruch des Kunden beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; auch diese können wir wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern. Als unzumutbar gilt die Nacherfüllung hiernach, wenn der Wert der Nacherfüllungskosten 100 % des Werts der mangelfreien Sache übersteigt, es sei denn, wir haben den Mangel zu vertreten. In diesem Fall ist von einer Unzumutbarkeit erst auszugehen, wenn die Nacherfüllungskosten 130 % des Werts der mangelfreien Sache übersteigen. Liefern wir zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, hat der Käufer die mangelhafte Sache herauszugeben und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Für die Ermittlung des Wertes der Nutzungen kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

(2) Schlägt die Nacherfüllung trotz zweimaliger Versuche fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Dies gilt auch, wenn wir bei einem Montageauftrag bereits Teilleistungen entsprechend § 632a BGB erbracht haben, es sei denn, der Kunde hat auch an der Teilleistung wegen erheblicher Pflichtverletzungen von uns kein Interesse mehr.

(3) Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihn daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache, es sei denn, die Vertragsverletzung wurde von uns arglistig verursacht.

(4) Es wird keine Gewähr geleistet für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Nichtbeachtung der Vorschriften von uns oder des Herstellers über Einbau, Inbetriebnahme, Gebrauch und Betrieb durch den Käufer oder ihm zuzurechnende Personen; ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung durch den Käufer oder ihm zuzurechnende Personen; fehlerhafte Montage, Inbetriebnahme oder Behandlung sowie Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel durch den Käufer oder Dritte; natürliche Abnutzung; ungeeignete, vom Käufer oder Dritten verwendete bzw. eingebrachte Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe; chemische oder elektrische Einwirkungen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, soweit sie nicht auf ein Verschulden von uns zurückzuführen sind. Für Schäden, die auf mangelhaften Bauarbeiten Dritter oder einem ungeeigneten Baugrund beruhen, haften wir nur, soweit wir die Mangelhaftigkeit der Vorleistung oder die Ungeeignetheit des Baugrundes bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt erkennen konnten. Dies gilt jedoch nicht, wenn wir den Käufer auf die Mangelhaftigkeit der Vorleistungen oder die Ungeeignetheit des Baugrundes hingewiesen haben und der Käufer gleichwohl die unveränderte Leistungserbringung durch den Unternehmer verlangt. Ebenso haften wir nicht, wenn wir trotz eines entsprechenden Hinweises auf Verlangen des Käufers Teile eingebaut haben, die nicht dem Stand der Technik entsprechen.

(5) Für Mängelansprüche des Kunden beträgt die Verjährungsfrist bei gebrauchten Gegenständen und wenn der Kunde Unternehmer ist ein Jahr, im Übrigen zwei Jahre. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen mangelhafter Baumaterialien und für Bauleistungen. Insoweit bleibt es beiden Verjährungsfristen der VOB/B.

(6) Der Käufer darf fällige Zahlungen mit der Begründung, dass Mängel vorhanden seien, nur in dem Umfang zurückbehalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln steht.

(7) Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere solche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand oder Gegenstand der Werkleistung selbst entstanden sind (insbesondere Folgeschäden) sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhten auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die vorstehenden Regelungen gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche entsprechend für solche Ansprüche des Käufers, die durch vor und nach Vertragsschluss liegende Vorschläge, Beratungen sowie andere vertragliche Nebenverpflichtungen -insbesondere Anleitungen für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – entstanden sind.

(8) Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben davon unberührt.

(9) Eine Gewährleistung von unserer Seite wird nur übernommen, wenn die Wartung innerhalb des Gewähr-leistungszeitraumes ordnungsgemäß und von uns geschultem Fachpersonal durchgeführt wurde.

11. Unmöglichkeit der Lieferungen oder Leistungen

(1) Ist die Unmöglichkeit auf Verschulden von uns zurückzuführen, so ist der Käufer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich dieser Schadenersatzanspruch des Käufers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zum vertragsmäßigen Gebrauch zur Verfügung steht. Dies gilt nicht bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen.

(2) Wird die Lieferung oder Leistung durch unvorhergesehene Hindernisse im Sinne von V.4, die von uns nicht beeinflussbar sind, unmöglich, so werden wir von unseren Verpflichtungen frei.

(3) Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Käufers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

12. Sonstige Schadensersatzansprüche

(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus der Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

(4) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

13. Gerichtsstand

(1) Bei allen sich aus dem Vertragsinhalt ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Gerichtsstand unser Firmensitz. Das gleiche gilt, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Käufers unbekannt ist.

(2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).